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Schadenersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 24.8.2016 mit den rechtlichen Auswirkungen
von Geboten zu befassen, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion
auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese
Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Folgender Sachverhalt lag dem BGH zur Entscheidung vor: Ein Verkäufer
bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten Pkw im Wege einer Internetauktion
mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt
gebliebener Fremdbieter. Ein weiterer Fremdbieter beteiligte sich ebenfalls
an der Auktion. Dabei wurde dieser vom Verkäufer, der über ein zweites
Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote
sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay
unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des
"Verkäufers" über 17.000 € vor.

Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der
Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach den BGB-Regelungen zur Versteigerung
beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot
und Annahme). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion
erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von
ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Verkäufer durch seine
Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.

Dass der Bieter nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für
einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können,
beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Verkäufers, den Auktionsverlauf
in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.